Statuten des Walliser Bergführerverbandes
A. Name, Sitz und Zweck
Art. 1. Unter dem Namen Walliser Bergführerverband besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Der Sitz des Verbandes befindet sich am Wohnort des ständigen Sekretärs.
Der Verband bezweckt:
- Die Wahrung der Berufsinteressen nach aussen.
- Die Pflege der Kameradschaft unter den Sektionen und Mitgliedern
- Den Erhalt einer qualitativ hochstehenden Bergführerausbildung in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen und dem SBV; er setzt sich für eine Ausbildung ein, die den verschiedenen Aspekten der Sicherheit und des Marktes gerecht wird.
- Die Pflege guter Beziehungen zu der kantonalen Regierung, zu anderen Bergführerverbänden, zum Schweizer Verband der Bergsteigerschulen, zum Schweizerischen Alpenklub SAC, zu anderen alpinen Vereinen und zu den Bergsteigern überhaupt.
Art. 2 Der Walliser Bergführerverband ist als Regionalverband (RV) Mitglied des Schweizer Bergführerverbandes SBV.
Der WBV übernimmt das Inkasso der Beiträge für den SBV und die IVBV (Internationale Vereinigung der Bergführerverbände).
B. Mitgliedschaft
Art. 3 In den Walliser Bergführerverband werden nur Bergführer mit einem von der IVBV anerkannten Fachausweis aufgenommen.
Art. 4 Die Aufnahme geschieht durch die einzelnen Sektionen. Diese haben die aufgenommenen Mitglieder dem Vorstand des WBV und dem Zentralvorstand SBV zu melden. In den WBV werden nur Sektionsmitglieder aufgenommen. Der SBV nimmt nur Mitglieder der RV auf (Art. 3 Zentralstatuten).
Art. 5 Eine Sektion kann gegründet werden, wenn diese mindestens 15 Mitglieder umfasst. In der gleichen Gemeinde darf nicht mehr als eine Sektion bestehen.
Ueber die Neugründung von Sektionen entscheidet die DV.
Art. 6 Ausgetretene Mitglieder verlieren das Anrecht auf das Vereinsvermögen.
Art. 7 Persönlichkeiten, die sich im WBV oder im Bergführerwesen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag einer Sektion oder des Kantonalvorstandes von der DV zum Ehrenbergführer ernannt werden. Diese haben keine Beiträge zu entrichten.
Art. 8 Jedes Verbandsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag. Dieser wird von der DV festgelegt. Ab dem 60. Altersjahr (nach Jahrgang) wird das Mitglied vom Jahresbeitrag befreit.
C. Organisation
Art. 9 Die Organe des WBV sind:
- Die Delegiertenversammlung (DV)
- Der Vorstand
- Die Präsidentenversammlung
- Der ständige Sekretär
- Der Technische Leiter
- Die Rechnungsrevisoren
a) Die Delegiertenversammlung
Art. 10 Jedes Jahr, in der Regel am letzten Oktobersonntag, findet eine DV statt. Diese erledigt mindestens folgende Traktanden:
- Protokoll
- Kassabericht
- Revisorenbericht
- Jahresbericht des Präsidenten
- Rapport des Technischen Leiters
- DV des Schweizer Bergführerverbandes
- Festlegung von Reglementen (Spesenreglement)
- Turnus und Vergabe des Kantonalen Bergführerfestes
- Tarifwesen alle zwei Jahre
- Anträge und Diverses
- Wahl des Ortes für die nächste DV
Art. 11 Das Vereinsjahr beginnt mit der DV.
Art. 12 Die Einladung zur DV mit Angabe der Traktanden hat jeweils zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Art. 13 Die Sektionen stimmen nach Mitgliederzahl. Auf 15 Mitglieder fällt eine Stimme; Auf die Bruchzahl von 8 Mitgliedern ebenfalls eine Stimme. Die Stimmen einer Sektion können einem Delegierten übertragen werden. Die Mitglieder des Kantonalvorstandes haben keine Stimme. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet der Kantonalpräsident, bei Wahlen das Los.
Die DV ist immer beschlussfähig.
Art. 14 Anträge der Sektionen oder Einzelmitgliedern sind jeweils bis 20 Tage vor der DV dem Kantonalvorstand einzureichen.
Art. 15 Der Kantonalvorstand hat das Recht, zur Behandlung dringender Geschäfte, zu jeder Zeit eine ausserordentliche DV einzuberufen oder eine Urabstimmung in den einzelnen Sektionen zu verlangen.
Eine ausserordentliche DV ist einzuberufen, wenn es 1/3 der Mitglieder wünscht.
Art. 16 Für einzelne Geschäfte, deren Kosten höher sind als 1/6 des Jahresertrages, benötigt der Kantonalvorstand die Zustimmung der DV.
Ist dies aus Zeitgründen nicht möglich, ist die Zustimmung der Mehrheit der Sektionspräsidenten erforderlich.
Art. 17 Anträge auf Aenderungen der Statuten können vom Kantonalvorstand, von zwei Sektionen oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des WBV gestellt werden. Für Statutenänderungen bedarf es der Zweidrittelsmehrheit der an der DV abgegebenen Stimmen.
b) Der Vorstand
Art. 18 Die Vorortssektion wird von der DV nach dem bestehenden Turnus festgesetzt. Abweichungen können nur von der DV festgelegt werden.
Art. 19 Der Kantonalvorstand setzt sich zusammen aus:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Aktuar
- Beisitzer
Der Vorstand wird von der DV auf Vorschlag der Vorortssektion für drei Jahre gewählt. Die Vorortssektion kann auch Mitglieder ausserhalb ihrer Sektion für dieses Amt verpflichten.
Der Vorstand besammelt sich so oft, als es die Geschäfte erfordern.
Art. 20 Aufgaben und Kompetenzen werden dem Vorstand von der DV übertragen.
Feste Aufgaben des Vorstandes sind:
- er erstellt das Bergführerverzeichnis in Zusammenarbeit mit dem Kanton Wallis
- er erstellt alle zwei Jahre die Tarifliste
- er vertritt die Walliser Bergführer in touristischen und wirtschaftlichen Organisationen, in Stiftungen und Rettungsorganisationen.
- er vertritt die Walliser Bergführer auf nationaler Ebene, insbesondere beim SBV.
- er leistet Öffentlichkeitsarbeit und bemüht sich um die Zusammenarbeit mit den Medien.
- er setzt sich für die jährliche Durchführung des Kantonalen Bergführerfestes ein.
- er informiert regelmässig die Mitglieder des WBV mittels Rundschreiben oder elektronischen Medien.
- er informiert die neudiplomierten Bergführer und Aspiranten über ihre Rechte und Pflichten, und über die Aufgaben und Organisation des WBV.
- er aktualisiert regelmässig die Homepage des WBV.
Art. 21 Die Entschädigung des Kantonalvorstandes wird gemäss dem Spesenreglement von der Vereinskasse bezogen.
c) Die Präsidentenversammlung
Art. 22 Die Präsidentenversammlung wird zweimal jährlich abgehalten: In der Regel im Januar, und anlässlich des Kantonalen Bergführerfestes.
Jeder Sektionspräsident hat eine Stimme. Der Kantonalvorstand, der ständige Sekretär, der Technische Leiter und die Mitglieder der Kantonalen Bergführerkommission haben eine beratende Funktion. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Kantonalpräsident.
Art. 23 Die Präsidentenversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
Vorbereiten der Geschäfte der DV und der Tarifanpassungen.
d) Der ständige Sekretär
Art. 24 Die DV wählt einen ständigen Sekretär. Dieser ist nicht Mitglied des Vorstandes, hat jedoch eine beratende Funktion.
Die Entschädigung des ständigen Sekretärs erfolgt gemäss Spesenreglement.
e) Der Technische Leiter
Art. 25 Der Technische Leiter der Bergführerausbildung wird vom Staatsrat nominiert. Der TL wird von der Kantonalen Bergführerkommission in Zusammenarbeit mit dem WBV zur Nomination vorgeschlagen.
f) Die Rechnungsrevisoren
Art. 26 Die DV wählt 2 Rechnungsrevisoren für drei Jahre, welche die Jahresrechnung überprüfen und der DV ihren Bericht abgeben.
D. Schlussbestimmungen
Art. 27 Der Verein kann aufgelöst werden, wenn es drei Viertel der Mitglieder verlangen.
Nach Abzug aller Verbindlichkeiten wird das verbleibende Vermögen des WBV durch den SBV auf eine Bank deponiert. Es dient zur sofort anzustrebenden Neugründung und Finanzierung einer Institution mit gleicher Zwecksetzung innerhalb von fünf Jahren.
Art. 28 Die Statuten wurden von der DV des WBV am ..... angenommen und vom Zentralvorstand des SBV am ..... genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 26. März 1961. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
