Schweizer Bergführerausbildung
Wegleitung zum Reglement über die Erteilung des eidg. Fachausweis als
Bergführer
Wichtigstes in Kürze
Les directives ont été arrêtées par la Commission assurance qualité de l'Association suisse des guides de montagne. La version intégrale peut être téléchargée à partir du site www.4000plus.ch . Voici un aperçu des dispositions principales.
Module der Bergführerausbildung
Erster Teil : Bergführeraspirantenkurs
- - Eintrittstest (2 Tage)- Modul Lawinen (8 Tage)
- Modul Steileis (3 Tage)
- Teilmodul Medizin (3 Tage)
- Modul Winter I (16 Tage)
- Teilmodul Material und Sturzmechanik (1 Tag)
- Modul Sportklettern (6 Tage)
- Modul Sommer I (16 Tage)
Die Teilnehmer des ersten Teils der Bergführerausbildung sind Bergführerkandidaten.
Wer den ersten Teil der Bergführerausbildung erfolgreich absolviert hat, erhält den Bergführeraspirantenausweis
Zweiter Teil: Praxiserfahrung
An den erfolgreich absolvierten ersten Teil der Bergfüh-rerausbildung schliesst sich als zweiter Teil ein Zwi-schenjahr an, in dem der Bergführeraspirant auf mindes-tens 40 Pflichttouren Praxiserfahrung sammeln muss.Folgende Module sind vorgeschriebener Teil der Ausbil-dung und können im 1. oder im 2. Teil in beliebiger Reihen-folge absolviert werden:
- Modul Natur- und Umwelt (6 Tage)
- Modul Kommunikation und Betriebsführung (6 Tage)
Dritter Teil: Bergführerkurs
Nach dem Zwischenjahr und den Pflichttouren sind im dritten Teil der Bergführerausbildung
folgende Module in der hier aufgeführten Reihenfolge zu absolvieren:
- Modul Winter II (8 Tage)
- Modul Sommer II (14 Tage)
- Modulübergreifende BBT-Abschlussprüfung(2 Tage)
- Präsentation der Projektarbeit
Rechte des Bergführeraspiranten
Lehrmeister des Bergführeraspiranten
Die Berufstätigkeit des Bergführeraspiranten unterliegt der Oberaufsicht eines "Lehrmeisters". Der Lehrmeister muss ein Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis oder IVBV-Bergführer sein. Der Lehrmeister steht dem Bergführeraspiranten beratend zur Seite. Er übernimmt keinerlei Verantwortung bezüglich der Berufsausübung. Der Bergführeraspirant kann sich seinen Lehrmeister selber aussuchen.Führen in direkter Begleitung eines Bergführers
In direkter Begleitung eines Bergführers hat der Bergfüh-reraspirant das Recht, Gäste überall gegen Entgelt zu führen.Führen unter Verantwortung eines Bergführers
Der Bergführeraspirant ist berechtigt, folgende Aktivitäten ohne direkte Begleitung eines Bergführers gegen Entgelt auszuüben, sofern dies unter der Verantwortung eines von einem Bergführer geleiteten Bergführerbüros bzw. einer von einem Bergführer geleiteten Bergsportschule ge-schieht:a) Leichte Schnee- und Gletschertouren im Sommer ("Leicht" nach Schwierigkeitsbewertung SAC)
b) Leichte Fels- und kombinierte Touren im Sommer ("Leicht" nach Schwierigkeitsbewertung SAC)
c) speziell genannte Touren im Sommer (abschliessend aufgelistet)
d) Variantenskifahren im Bereich der Bahnanlagen.
e) Bergführeraspiranten mit zusätzlicher Canyoning-ausbildung SBV ohne erfolgreich absolvierte Module Natur und Umwelt sowie Kommunikation und Betriebs-führung (s. a. Art. 43 dieser Wegleitung): Leichte Ca-nyoningtouren (Schwierigkeitsgrad 1 und 2 nach IVBV Canyoningbewertung).
In einem Sicherheitskonzept legt das Bergführerbüro oder die Bergsportschule dar, wie die fachliche Betreuung des Bergführeraspiranten vor, während und nach der Tour gewährleistet wird.
Das Bergführerbüro oder die Bergsportschule müssen im Besitze einer Betriebshaftpflichtversicherung sein.
Führen unter eigener Verantwortung
Der Bergführeraspirant kann in folgenden Fällen Gäste unter seiner eigenen Verantwortung d. h. ohne die direkte Begleitung und nicht unter Verantwortung eines Bergfüh-rers gegen Entgelt führen:a) Sportklettern
1) Zu- und Abstiege auf Wegen
2) 1 Seillänge ab Einstieg
3) Mehrseillängenrouten mit Einstieg unterhalb 1300 m.ü.M.
4) definierte Gebiete (abschliessend aufgelistet)
b) Wandern
1) Alpinwanderungen bis und mit Schwierigkeit SAC Wanderskala T4
2) leichte Schneeschuhtouren unterhalb der Baum-grenze oder in gesichertem Gelände und zusätz-lich auf kantonal explizit zugelassenen Routen
c) Klettersteiggehen
1) Klettersteige Schwierigkeitsstufe I-II (Leicht bis wenig schwierig)
2) speziell genannte Klettersteige (abschliessend aufgelistet)
d) Der Bergführeraspirant mit zusätzlicher Canyo-ningausbildung SBV darf in der Schweiz ohne Ein-schränkung im Canyoning führen sobald er:
1) die Module Natur und Umwelt sowie Kommuni-kation und Betriebsführung erfolgreich besucht hat
2) die vorgeschriebenen Pflichttage als Bergführer-aspirant absolviert hat
3) 10 Canyoningtouren in mindestens 5 verschie-denen Canyons in Begleitung eines
Bergführers mit Canyoningausbildung SBV/IVBV nachweisen kann
Pflichten Bergführeraspirant
Der Bergführeraspirant ist verpflichtet, eine Privathaft-pflicht- sowie
eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von je 10 Mio. Franken
je Schadenfall an Personen und Sachen abzuschliessen.
Der Bergführerkandidat sowie der Bergführeraspirant müs-sen sich
gegen die finanziellen Folgen von Unfall und Krankheit für die im Bundesgesetz
der Krankenversiche-rung (KVG) vorgeschriebenen Minimalleistungen versi-chern.
Der SBV empfiehlt den Kursteilnehmern, zusätzlich auch das unfallbedingte
Todes- und Invaliditätsrisiko in ausreichendem Masse zu versichern.
